Auszug aus der Homepage des Schützenverbandes Saar:
Vollzug des Waffengesetzes: Prüfung des Fortbestandes Ihres waffenrechtlichen Bedürfnisses
Derzeit werden Schützen/innen von Ämtern mit folgendem Text angeschrieben:
Vollzug des Waffengesetzes:
Prüfung des Fortbestandes Ihres waffenrechtlichen Bedürfnisses
Sehr geehrter….
am 01.01.1999 wurde Ihnen vom Landkreis x y z die Waffenbesitzkarte mit der Nummer 1234/1234 erteilt. Weiter wurden Ihnen Erlaubnisse zum Erwerb von Schusswaffen bewilligt, da Sie Mitglied in einem Schützenverein sind. Die Eintragung der Schusswaffen erfolgte aufgrund der von Ihnen vorgelegten Bedürfnisbescheinigung des v. g. Schützenvereines. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis war. dass Sie ständig und regelmäßig an den Übungsschießen des Vereins teilnahmen.
Gemäß § 4 Abs. 4 WaffG hat die zuständige Behörde drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auch nach Ablauf der drei Jahre das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.
Ich bitte daher um Nachweis bis spätestens 01.10.2016. dass Sie in den letzten 12 Monaten regelmäßig trainiert haben. Für diesen Zweck können Sie entweder Ihr Schießbuch (sofern vorhanden) vorlegen oder den beiliegenden Vordruck ausgefüllt und unterschrieben an mich zurücksenden.
Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass die Verweigerung Ihrer Mitwirkung gemäß § 45 Abs. 4 WaffG die Behörde den Wegfall des Bedürfnisses vermuten lassen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Hier können wir nur raten, entsprechende Trainings- und Wettkampfnachweise zu führen.